Stand 19. Dezember 2020: Nach der gestrigen Videokonferenz des KRV-Herford, in die auch die Empfehlungen aus einer Videokonferenz mit dem Pferdesportverband Westfalen eingeflossen sind, empfiehlt der KRV-Herford seinen angeschlossenen Vereinen und Betreibern von Reitanlagen im Kreis Herford folgenden Regelungen umzusetzen, um das Infektions- und Unfallrisiko zu senken:
Allgemein gilt:
- Die Nutzung von Sportanlagen für Individualsport ist nicht mehr gestattet.
- Absolutes Unterrichts- und Trainingsverbot, auch über Coach-Phone kein Training oder Unterricht!
- Kein Springtraining, kein Dressurtraining, kein Training von Lektionen.
- Pferde dürfen nur bewegt werden, das Ausreiten bleibt erlaubt.
- Auf dem Vereinsgelände (inkl. Parkplatz und Außenanlagen) gilt Maskenpflicht. (Dies kann der Vereinsvorsitzende oder Anlagenbetreiber anordnen).
- Der Reiter muss seine Maske immer dabei haben, auch auf dem Pferd.
- Sobald der Reiter absteigt setzt er die Maske auf.
- Pro jugendlichem Reiter darf nur max. 1 Begleitperson anwesend sein. Bei erwachsenen Reitern ist keine Begleitperson erlaubt.
- Ab sofort ist wieder, bzw. weiterhin eine (leserliche!) Anwesenheitsliste mit Name, Telefonnummer und Uhrzeit (Kommen – Gehen) zu führen.
In der Reithalle:
- Es dürfen nicht mehr als 6 Pferde in einer 20 x 60 Halle und 4 Pferde in einer 20 x 40 Halle inkl. Reiter anwesend sein.
- Alternativ kann bei Jugendlichen oder unerfahrenen Reitern statt eines Reiterpaares auch eine qualifizierte (Trainerlizenz empfohlen!) Aufsichtsperson den Platz einnehmen.
Auf Außenplätzen gilt:
- Pferde dürfen auch auf Außenplätzen nur bewegt werden.
- Der Mindestabstand ist einzuhalten.
- Ausreiten in der Umgebung bleibt erlaubt.
Für Stall- und Anlagenbetreiber gilt:
- In Stallgasse, Sattelkammer, Toiletten gilt Maskenpflicht!
- Keine Bewirtung.
- Nach Möglichkeit Spender für Handdesinfektionsmittel an den Eingängen aufstellen.
- Regelmäßig Seife und Papierhandtücher auf den WCs nachfüllen.
- Bei notwendigem Zusammenstehen auf dem Hof gilt Maskenpflicht, der Mindestabstand ist einzuhalten.
- Der Aufenthalt auf der Reitanlage ist auf das zur Versorgung der Pferde absolut notwendige Minimum einzuschränken.
Haftung von Vorständen und Anlagenbetreibern
Wir weisen darauf hin, dass Ordnungsämter aktuell auch verstärkt Reitanlagen kontrollieren. Es können Bußgelder in 4-5-stelligen Bereich verhängt werden, für die Vereinsvorstände und Anlagenbetreiber ggf. haftbar sind. Möglicherweise können bei einem Ausbruch einer Infektion auch Schadenersatzansprüche auf Vorstände oder Anlagenbetreiber zukommen, wenn Regelungen nicht nachhaltig und konsequent umgesetzt wurden.
PDF-Version der Hinweise zum Download
Weitere Infos für Reiter, Vereine und Anlagenbetreiber: